Rechtsprechung
VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 75 VwGO, Art 3 GG, Art 7 Abs 4 GG
Wartefrist bis zur erstmaligen Gewährung von Zuschüssen an genehmigte Ersatzschulen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2013 - 3 B 35.13
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen …
Auszug aus VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. März 1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154, 160) versteht den Begriff des "Aufbaus" einer Privatschule dahin, dass die Schule mit der Vervollständigung des Klassenzuges "aus dem vom Unternehmerrisiko geprägten Stadium ihres Aufbaus" heraustrete.Die aus Gründen der Anfangsfinanzierung mit der Schutzpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG vereinbare Karenzzeit bis zum Beginn staatlicher Förderung unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. März 1988, a.a.O.) nach der Natur der Sache allenfalls einer äußersten Begrenzung, die ohne besondere Rechtfertigung nicht zu überschreiten ist.
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10
Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber erlaubt zu berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv verwendet werden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 118), hat er die finanzielle Förderung von Privatschulen an den erfolgreichen Aufbau der Schule geknüpft, der nach dem oben Gesagten voraussetzt, dass ein Jahrgang die Schule nahezu vollständig absolviert hat. - VG Berlin, 28.04.2010 - 3 A 931.08
Wartezeit bei Förderung einer privaten Grundschule
Auszug aus VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10
An dieser Rechtsprechung hat die Kammer festgehalten (vgl. rechtskräftiges Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).
- VG Berlin, 16.08.2012 - 3 K 1032.11
Staatliche Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule; Wartefrist ; Wartefrist
In ihren Urteilen vom 28. April 2010 (VG 3 A 931.08) und 15. August 2011 (VG 3 K 26.10) hat die Kammer die in § 101 Abs. 4 SchulG geregelte Wartefrist dahin ausgelegt, dass deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde.In ihrem Urteil vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 - hat die Kammer hierzu ausgeführt: "Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht.
- VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
Erfordernis der Einhaltung einer Wartefrist vor der Bewilligung von Zuschüssen …
Auch bei einer Gesamtschau ist in der Rechtsprechung die Wartefristregelung des § 101 Abs. 4 SchulG regelmäßig als verfassungsgemäß anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, a.a.O. Rn. 32 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 -, vom 14. Dezember 2005 - VG 3 A 95.03 -, vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, vom 16. August 2012 - VG 3 K 1032.11 -, vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -). - VG Berlin, 17.04.2013 - 3 K 139.12
Schulverwaltungsrecht - Zuschüsse für eine Schule
In ihren Urteilen vom 28. April 2010 (VG 3 A 931.08) und 15. August 2011 (VG 3 K 26.10) hat die Kammer die in § 101 Abs. 4 SchulG geregelte Wartefrist dahin ausgelegt, dass deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde. - VG Berlin, 16.08.2012 - 3 K 358.11
Wartefrist für staatliche Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule "Schule für …
In ihren Urteilen vom 28. April 2010 (VG 3 A 931.08) und 15. August 2011 (VG 3 K 26.10) hat die Kammer die in § 101 Abs. 4 SchulG nahezu identisch geregelte Wartefrist dahin ausgelegt, dass deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde.